Hintergrund der Richtlinien über die Gleichbehandlung der Rassen und die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf aus dem Jahresbericht über die Gleichbehandlung und Antidiskriminierung 2003 Die EU-Richtlinien (1) zur Bekämpfung der Diskriminierung sind direkt aus dem Vertrag von Amsterdam abgeleitet und wurden von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags im Mai 1999 beschlossen. Der Vertrag, in dem die Grundsätze und Ziele der Europäischen Union festgelegt werden, bekräftigt Folgendes: "Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten...; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam."Der Vertrag betont die fundamentale Wichtigkeit der Nichtdiskriminierung und weitet dieses Prinzip neben der Staatsangehörigkeit und der Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Ansehen des Geschlechts auf andere Bereiche aus, die zuvor behandelt wurden. Insbesondere verleiht der Vertrag der Europäischen Gemeinschaft die Befugnis, aus einer Reihe von Gründen Maßnahmen gegen die Diskriminierung zu ergreifen. Diese Befugnisse sind in Artikel 13 dargelegt: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."TRIEBFEDER HINTER DEN RICHTLINIEN ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG DER RASSEN UND DIE GLEICHBEHANDLUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF Das hinter den Richtlinien stehende Grundprinzip lautet, dass alle EU-Bürger ein Recht auf eine gleiche und faire Behandlung haben. Eine der wichtigsten Aufgaben der EU ist die Verteidigung dieses Grundrechts. Beide Richtlinien machen deutlich, dass dies von herausragender Bedeutung für die Entwicklung der EU zu einem "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" ist. Es ist vor allem auch entscheidend, wenn das Prinzip der Gewährleistung der Chancengleichheit aufrechterhalten werden und jeder Mensch die gleiche Chance auf Entfaltung seiner persönlichen Potenziale und Verwirklichung der für ihn erreichbaren Ziele bekommen soll. Dies wiederum ist wichtig für die Erreichung der weiteren Ziele der EU. Gemäß den Richtlinien können Diskriminierungen "die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie die Solidarität." Sie können zudem eine Gefahr für die europäische Beschäftigungsstrategie darstellen, deren Ziel es ist, "einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert" und älteren Arbeitnehmern "mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung" besondere Aufmerksamkeit zu widmen. (1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (27/11/00) und Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (29/06/00). |